Hausdurchsuchung in Spanien: Rechte und Nichtigkeit

Hausdurchsuchung in Spanien: Rechte und Nichtigkeit

Hausdurchsuchung in Spanien: Rechte und Nichtigkeit

 

Die Wohnung ist in Spanien nach Artikel 18 Absatz 2 der Verfassung unverletzlich. Ohne Einwilligung des Inhabers ist ein begründeter richterlicher Beschluss erforderlich, der den Ort konkret bezeichnet. Die Durchsuchung erfolgt in Anwesenheit des Betroffenen und des Urkundsbeamten, der ein Protokoll erstellt.

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Wann ist eine Hausdurchsuchung überhaupt zulässig?

Artikel 545 der Ley de Enjuiciamiento Criminal bestimmt, dass niemand ohne Einwilligung die Wohnung eines Spaniers oder eines in Spanien ansässigen Ausländers betreten darf, außer in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen und Formen. Grundlage ist die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 18 Absatz 2 der spanischen Verfassung.

Nach Artikel 550 kann der Ermittlungsrichter die Durchsuchung bei Tage oder bei Nacht anordnen, wenn die Dringlichkeit es erfordert, wobei stets die Einwilligung des Betroffenen vorausgehen muss oder, mangels Einwilligung, ein begründeter Beschluss ergehen muss, der dem Betroffenen unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach seinem Erlass, bekanntzugeben ist.

Wichtig für die Einordnung des Verdachts. Die tatsächlichen Anhaltspunkte, die eine Durchsuchung rechtfertigen, sind nicht mit dem Tatnachweis zu verwechseln. Die Rechtsprechung verlangt Anzeichen dafür, dass sich dort der Beschuldigte oder Tatmittel, Bücher, Papiere oder andere Gegenstände befinden, die der Aufklärung dienen können. Der Nachweis der Tat selbst ist Gegenstand der Hauptverhandlung, nicht des Beschlusses.

Was muss im Durchsuchungsbeschluss stehen?

Artikel 558 ist eindeutig. Der Beschluss über die Durchsuchung der Wohnung eines Privaten muss stets begründet sein, und der Richter hat darin konkret das Gebäude oder den geschlossenen Ort zu bezeichnen, in dem sie stattfinden soll, ferner anzugeben, ob sie nur bei Tage erfolgt, sowie die Behörde oder den Beamten zu benennen, der sie durchzuführen hat.

Nach der Rechtsprechung verlangt Artikel 558 nicht, dass der Name des Wohnungsinhabers im Beschluss genannt wird, sondern dass der Ort konkret bezeichnet ist. Ausreichend ist, dass über die räumliche Zuordnung kein Zweifel besteht, wobei Straßenlage, Hausnummer sowie Stockwerk und Wohnungsbezeichnung nicht fehlen dürfen. Ein Angriff, der sich allein darauf stützt, dass der eigene Name nicht im Beschluss steht, greift daher regelmäßig nicht durch.

Wann ist eine Einwilligung wirksam?

Wer freiwillig zustimmt, verliert die stärkste Verteidigungslinie. Deshalb prüft die Rechtsprechung die Wirksamkeit der Einwilligung streng. Sie muss von einer geschäftsfähigen Person erteilt werden, also von einer volljährigen Person ohne jede Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit. Bei erkennbarer psychischer Beeinträchtigung, gleich ob gerichtlich festgestellt oder nicht, kann die Einwilligung nicht als wirksam erteilt gelten (SSTS 1803/2002 vom 4. November und 261/2006 vom 14. März).

Praktisch bedeutet das zweierlei. Erstens sollten Sie nicht aus Höflichkeit oder Nervosität zustimmen, wenn ein Beschluss verlangt werden kann. Zweitens ist eine unter Druck, ohne Dolmetscher oder in einem Zustand erheblicher Erschöpfung erteilte Zustimmung ein Ansatzpunkt für die Verteidigung, der jedoch dokumentiert werden muss, solange die Erinnerung frisch ist.

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Wer muss bei der Durchsuchung anwesend sein?

Artikel 569 legt eine klare Reihenfolge fest. Die Durchsuchung erfolgt in Anwesenheit des Betroffenen oder der Person, die ihn rechtmäßig vertritt. Ist er nicht auffindbar oder will er weder teilnehmen noch einen Vertreter benennen, erfolgt sie in Anwesenheit eines volljährigen Familienmitglieds. Fehlt auch dieses, in Anwesenheit zweier Zeugen aus derselben Gemeinde.

Stets anwesend ist der Urkundsbeamte des Gerichts, das die Durchsuchung angeordnet hat, oder sein Vertreter im Bereitschaftsdienst, der ein Protokoll über Verlauf, Ergebnis und Zwischenfälle erstellt und das von allen Anwesenden unterzeichnet wird. Werden weder die gesuchten Personen noch Gegenstände gefunden und ergeben sich keine verdächtigen Anhaltspunkte, wird dem Betroffenen auf Verlangen eine Ausfertigung des Protokolls erteilt.

Ein Hinweis, der immer wieder überrascht. Der Widerstand des Betroffenen, seines Vertreters, der Familienangehörigen oder der Zeugen gegen die Anwesenheit bei der Durchsuchung begründet die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen schweren Ungehorsams gegenüber der Staatsgewalt, ohne dass die Durchsuchung dadurch unterbleibt. Widerstand hilft also nicht, Dokumentation dagegen sehr.

Darf mein Handy oder Laptop sofort ausgewertet werden?

Nein, und das wird in der Praxis häufig falsch gehandhabt. Die bloße Sicherstellung von Computern, Kommunikationsgeräten oder Massenspeichern im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung berechtigt nicht zum Zugriff auf ihren Inhalt. Erforderlich ist eine gesonderte, individuell begründete richterliche Entscheidung, die Umfang und Grenzen des Zugriffs festlegt.

Prüfen Sie deshalb, ob der Durchsuchungsbeschluss überhaupt eine Begründung für den Zugriff auf Gerätedaten enthält, und ob nach der Sicherstellung eine eigene Entscheidung ergangen ist. Fehlt sie, betrifft der Einwand nicht nur die Durchsuchung, sondern das gesamte digitale Beweismaterial.

Was gilt bei einer rechtswidrigen Durchsuchung?

Anders als bei bloßen Formfehlern berührt die Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung ein Grundrecht. In diesen Fällen kommt ein Verwertungsverbot in Betracht, das sich auch auf Beweismittel erstrecken kann, die erst durch die rechtswidrige Maßnahme erlangt wurden. Das ist die stärkste Waffe der Verteidigung in Verfahren, die auf einem Wohnungsfund beruhen.

Ich sage Ihnen aber auch, wo die Grenze liegt. Der Einwand muss im richtigen Verfahrensstadium und förmlich erhoben und protokolliert werden. Wer die Rüge erst im Schlussvortrag erhebt, verliert sie regelmäßig. Und nicht jeder Mangel des Protokolls erreicht die Schwelle der Grundrechtsverletzung. Eine seriöse Einschätzung setzt die Einsicht in Beschluss, Protokoll und Ermittlungsakte voraus.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Verlangen Sie eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses und des Protokolls und bewahren Sie beides vollständig auf.
  • Notieren Sie noch am selben Tag Uhrzeit des Beginns und des Endes, anwesende Personen und den genauen Fundort jedes sichergestellten Gegenstands.
  • Halten Sie fest, ob ein Dolmetscher anwesend war und ob Sie einer Durchsuchung zugestimmt haben, und unter welchen Umständen.
  • Unterschreiben Sie kein Protokoll, dessen Inhalt Sie nicht verstanden haben, und lassen Sie Einwendungen im Protokoll vermerken.
  • Prüfen Sie, ob sichergestellte Geräte im Beschluss erfasst sind und ob eine gesonderte Entscheidung über den Zugriff auf ihre Daten vorliegt.
  • Beauftragen Sie umgehend einen Verteidiger, da die Rüge fristgebunden ist.

Häufige Fragen

Darf die Polizei ohne richterlichen Beschluss durchsuchen?

Grundsätzlich nicht. Niemand darf ohne Einwilligung die Wohnung betreten, außer in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen und Formen. Fehlt die Einwilligung, ist ein begründeter richterlicher Beschluss erforderlich.

Was muss im Durchsuchungsbeschluss stehen?

Der Beschluss muss stets begründet sein und konkret das Gebäude oder den geschlossenen Ort bezeichnen, angeben, ob die Durchsuchung nur bei Tage erfolgt, und die durchführende Behörde oder den Beamten benennen.

Muss mein Name im Beschluss stehen?

Nein. Nach der Rechtsprechung verlangt das Gesetz nicht die Angabe des Wohnungsinhabers, sondern die konkrete Bezeichnung des Ortes. Straße, Hausnummer, Stockwerk und Wohnungsbezeichnung dürfen jedoch nicht fehlen.

Wann ist eine Einwilligung wirksam?

Sie muss von einer geschäftsfähigen, volljährigen Person ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit erteilt werden. Bei erkennbarer psychischer Beeinträchtigung gilt die Einwilligung nach der Rechtsprechung als nicht wirksam erteilt.

Wer muss bei der Durchsuchung anwesend sein?

Der Betroffene oder sein rechtmäßiger Vertreter. Ist er nicht auffindbar oder will er nicht teilnehmen, ein volljähriges Familienmitglied, andernfalls zwei Nachbarn als Zeugen. Stets anwesend ist der Urkundsbeamte des Gerichts.

Darf mein Handy sofort ausgelesen werden?

Nein. Die bloße Sicherstellung eines Geräts bei einer Wohnungsdurchsuchung berechtigt nicht zum Zugriff auf seinen Inhalt. Dafür ist eine gesonderte, individuell begründete richterliche Entscheidung erforderlich.

Was geschieht bei einer rechtswidrigen Durchsuchung?

Bei Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung kommt ein Verwertungsverbot in Betracht, das sich auch auf daraus abgeleitete Beweismittel erstrecken kann. Der Einwand muss jedoch rechtzeitig und im richtigen Verfahrensstadium erhoben werden.

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David Fechenbach Marcos. Abogado Director der Kanzlei Fechenbach Abogados, zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Madrid (ICAM) unter der Nr. 122770, Lehrbeauftragter für Strafprozessrecht an der Universidad de Alcalá. Berufsprofil.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder Fall erfordert eine individuelle Prüfung.

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