EU-Haftbefehl in Spanien: Verteidigung für deutschsprachige Mandanten

EU-Haftbefehl und Übergabeverfahren

EU-Haftbefehl in Spanien: Verteidigung für deutschsprachige Mandanten

Ein EU-Haftbefehl kann in Spanien innerhalb weniger Tage zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Übergabe führen – unabhängig davon, welcher EU-Mitgliedstaat die Übergabe beantragt und ob der Betroffene aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz stammt. Entscheidend ist eine sofortige Prüfung der Rechte, Fristen und Einwände, bevor Sie sich zur Übergabe äußern.

Beratung auf Deutsch, Spanisch, Polnisch und Englisch.

Wird ein deutschsprachiger Mandant aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz in Spanien aufgrund eines EU-Haftbefehls festgenommen, entscheidet die Audiencia Nacional über die Übergabe – gleich, ob das Ersuchen aus dem Heimatland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat stammt. Wir prüfen Fristen, Haftgründe und Einwände gegen die Übergabe und begleiten Mandanten und ihre Angehörigen während des gesamten Verfahrens in ihrer Sprache.

Fristen und Anhörung: 10, 60 und 30 Tage

Stimmen Sie der Übergabe zu, entscheidet die Audiencia Nacional nach Art. 54 Ley 23/2014 innerhalb von 10 Tagen. Lehnen Sie ab, gilt eine Höchstfrist von 60 Tagen ab Festnahme, ausnahmsweise verlängerbar um 30 weitere Tage. Wir bereiten Sie auf die Anhörung vor und erläutern die Folgen jeder Entscheidung.

Einwände gegen die Übergabe

Prüfung von Ablehnungsgründen wie ne bis in idem, fehlender Strafmündigkeit, Verjährung, drohender Verurteilung in Abwesenheit ohne neue Verhandlungsmöglichkeit, sowie Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsverletzungen im ersuchenden Staat.

Auslieferungshaft, Haftverschonung und Auflagen

Bewertung von Haft, Kaution, Meldepflichten und Haftverschonung während des Übergabeverfahrens – mit dem Ziel der frühestmöglichen Freilassung unter Auflagen statt Haft.

Spezialitätsgrundsatz und internationale Abstimmung

Wir prüfen die Folgen der Übergabe und koordinieren bei Bedarf die Kommunikation mit Angehörigen, Konsulat oder Verteidigern im ersuchenden Staat.

Häufige Fragen

Was ist ein EU-Haftbefehl und wer kann ihn gegen einen deutschsprachigen Mandanten in Spanien erlassen?

Der EU-Haftbefehl (Orden Europea de Detención y Entrega, OEDE) ist ein gerichtliches Instrument der gegenseitigen Anerkennung, mit dem jeder EU-Mitgliedstaat die Festnahme und Übergabe einer Person in einem anderen Mitgliedstaat erwirken kann. Eine Person aus Deutschland oder Österreich, die sich in Spanien aufhält, kann demnach nicht nur auf Ersuchen des eigenen Heimatlandes, sondern auch jedes anderen EU-Staates – etwa Frankreich, Italien oder Polen – festgenommen werden, sofern dort ein Strafverfahren oder eine vollstreckbare Verurteilung vorliegt.

Gilt der EU-Haftbefehl auch für Schweizer Staatsangehörige in Spanien?

Nicht im strengen Rechtssinn. Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat und daher nicht unmittelbar an die Ley 23/2014 bzw. die EU-Übergabevorschriften gebunden. Für Schweizer Staatsangehörige greift bei einem Ersuchen ein eigenes Auslieferungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, das dem EU-Haftbefehl in Geschwindigkeit und Struktur ähnelt, rechtlich jedoch ein eigenständiges Verfahren darstellt. Auch hier gilt: frühzeitige anwaltliche Prüfung ist entscheidend, unabhängig von der genauen rechtlichen Einordnung.

Schützt die Staatsangehörigkeit vor der Übergabe innerhalb der EU?

Nein, nicht grundsätzlich. Bei EU-Staatsangehörigen – etwa aus Deutschland oder Österreich – verpflichtet der EU-Haftbefehl die Mitgliedstaaten grundsätzlich auch zur Übergabe eigener Staatsangehöriger, anders als bei der klassischen Extradition gegenüber Drittstaaten. Die Person kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, eine in Spanien oder einem anderen Vollstreckungsstaat verhängte Freiheitsstrafe dort zu verbüßen, statt sie im ersuchenden Staat zu verbüßen.

Welche Fristen gelten für die Entscheidung über die Übergabe?

Nach Art. 54 Ley 23/2014 muss die Audiencia Nacional bei Zustimmung des Betroffenen innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung entscheiden. Bei fehlender Zustimmung gilt eine Höchstfrist von 60 Tagen ab der Festnahme, in begründeten Ausnahmefällen verlängerbar um weitere 30 Tage. Ist die Entscheidung über die Bewilligung der Übergabe rechtskräftig, muss die tatsächliche Übergabe innerhalb weiterer 10 Tage erfolgen.

Sollte man der Übergabe zustimmen?

Eine pauschale Antwort wäre unseriös. Die Zustimmung beschleunigt das Verfahren erheblich, verzichtet jedoch zugleich auf die Geltendmachung möglicher Ablehnungsgründe. Ob eine Zustimmung sinnvoll ist, hängt von der Erfolgsaussicht konkreter Einwände, der Haftsituation und der Art des zugrunde liegenden Vorwurfs ab – diese Entscheidung sollte nie ohne vorherige anwaltliche Prüfung getroffen werden.

Aus welchen Gründen kann ein spanisches Gericht die Übergabe ablehnen?

Zu den zwingenden Ablehnungsgründen zählen unter anderem eine bereits rechtskräftige Aburteilung wegen derselben Tat (ne bis in idem), fehlende Strafmündigkeit nach spanischem Recht oder eine in Spanien gewährte Amnestie für dieselbe Tat. Zu den fakultativen Gründen gehört insbesondere der Fall, dass die Verurteilung in Abwesenheit erging, ohne dass dem Betroffenen eine neue Verhandlung garantiert wird. Welche Einwände im konkreten Fall greifen, muss individuell geprüft werden.

Wie lange kann die Haft während eines EU-Haftbefehl-Verfahrens in Spanien dauern?

Die Haft ist an die in der Ley 23/2014 vorgesehenen Höchstfristen für die Entscheidung über die Übergabe gebunden – grundsätzlich bis zu 60 Tage ab der Festnahme, ausnahmsweise verlängerbar um weitere 30 Tage. Die allgemeinen, deutlich längeren Fristen der Untersuchungshaft nach Art. 504 LECrim gelten hier nicht, da es sich um das spezifische Übergabeverfahren und nicht um ein gewöhnliches spanisches Strafverfahren handelt.

Was ist der Spezialitätsgrundsatz beim EU-Haftbefehl?

Eine an einen anderen EU-Staat übergebene Person darf grundsätzlich nur wegen der Tat verfolgt oder bestraft werden, die der Übergabe zugrunde lag. Eine Verfolgung wegen anderer, vor der Übergabe begangener Taten setzt grundsätzlich die ausdrückliche Zustimmung des Vollstreckungsstaates voraus.

Kann die Familie in Deutschland, Österreich oder der Schweiz informiert und in das Verfahren eingebunden werden?

Ja. Bei internationalen Übergabeverfahren ist eine klare, direkte Kommunikation mit Angehörigen im Heimatland regelmäßig ein wichtiger Bestandteil der Verteidigungsstrategie – von der Informationsbeschaffung bis zur Koordination mit Konsulat oder Verteidigern im ersuchenden Staat.

Ist David Fechenbach auf EU-Haftbefehl-Verfahren vor der Audiencia Nacional spezialisiert?

David Fechenbach Marcos ist Socio Director der Kanzlei Fechenbach Abogados mit Standorten in Madrid, auf den Balearen (Palma de Mallorca und Ibiza) sowie in Alicante, mit Tätigkeit in ganz Spanien einschließlich der Kanarischen Inseln. Er ist bei der Rechtsanwaltskammer Madrid (ICAM, Zulassungsnummer 122770) zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Alcalá de Henares (ICAAH). Zu seinen geführten internationalen Verfahren vor der Audiencia Nacional zählt unter anderem die erfolgreiche Abwehr eines Auslieferungsersuchens der Vereinigten Arabischen Emirate. Er lehrt zudem seit 2019/2020 Prozessrecht (Derecho Procesal) für Master- und Bachelorstudiengänge an der Universidad de Alcalá (UAH) und ist regelmäßig in spanischen Medien präsent, unter anderem bei Antena 3, Cuatro, Televisión Española und Cadena SER.

Vertrauliche Ersteinschätzung

Ihr Fall. Ihre Sprache. Ihr Anwalt für EU-Haftbefehl in Spanien.

Zögern Sie nicht: Bei einem EU-Haftbefehl zählt jede Stunde – die Fristen sind gesetzlich auf wenige Tage begrenzt. Schildern Sie Ihren Fall auf Deutsch – persönlich, direkt und ohne Übersetzungsverlust. Wir prüfen die Rechtsgrundlage des Ersuchens, die Fristen und mögliche Einwände gegen die Übergabe und zeigen Ihnen die sinnvollen nächsten Schritte. Die Ersteinschätzung ist vertraulich und unverbindlich, und Sie erfahren transparent, mit welchen Kosten Sie rechnen können – bevor irgendetwas in Rechnung gestellt wird.

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