Anwalt Geldwäsche Spanien und EU-Subventionsbetrug

Anwalt Geldwäsche Spanien und EU-Subventionsbetrug

Anwalt Geldwäsche Spanien und EU-Subventionsbetrug

Sie suchen einen Anwalt Geldwäsche Spanien, weil gegen Sie oder Ihr Unternehmen wegen blanqueo de capitales oder wegen des Missbrauchs europäischer Fördermittel ermittelt wird? Diese beiden Vorwürfe treten in der Praxis fast immer gemeinsam auf, und sie treffen deutschsprachige Mandanten häufiger, als man annehmen würde. Auf dieser Seite erklären wir, wie das spanische Recht sie regelt, wo es erheblich weiter geht als das deutsche, und was in den ersten Wochen zählt.

Warum diese beiden Vorwürfe zusammengehören

Wer öffentliche Mittel erschleicht, muss das Geld anschließend verwenden. Genau dort setzt der zweite Vorwurf an.

Die Ermittlungsbehörden verfahren in diesen Verfahren nach einem festen Muster. Zuerst die Vortat, also der Subventionsbetrug oder die Zweckentfremdung der Mittel. Danach die Verwendung des Erlangten, also die Geldwäsche. Der zweite Vorwurf verdoppelt den Strafrahmen und, was praktisch schwerer wiegt, er öffnet den Weg zu Kontensperrungen und Vermögenseinziehungen, die weit über den ursprünglichen Betrag hinausgehen können.

Für die Verteidigung heißt das, dass beide Ebenen von Beginn an gemeinsam gedacht werden müssen. Wer nur den Subventionsvorwurf bearbeitet und die Geldwäsche als Annex behandelt, verliert das Verfahren an der zweiten Front.

Was ist Geldwäsche nach spanischem Recht?

Der spanische Tatbestand ist deutlich weiter gefasst, als deutsche Mandanten erwarten.

Strafbar macht sich, wer Vermögensgegenstände erwirbt, besitzt, nutzt, umwandelt oder überträgt, obwohl er weiß, dass sie aus einer Straftat stammen, gleich ob er selbst oder ein Dritter sie begangen hat. Ebenso strafbar ist jede sonstige Handlung, die den unrechtmäßigen Ursprung verschleiern oder verbergen soll, oder die dem Beteiligten helfen soll, den gesetzlichen Folgen seiner Taten zu entgehen.

Drei Punkte verdienen besondere Beachtung.

Zunächst genügt bereits der bloße Besitz oder die bloße Nutzung. Es bedarf keiner Verschleierungshandlung im engeren Sinne. Wer eine Immobilie bewohnt, die mit inkriminierten Mitteln erworben wurde, erfüllt den Tatbestand bereits.

Sodann gibt es keinen abschließenden Vortatenkatalog. Jede Straftat kommt als Vortat in Betracht, nicht nur ein enumerierter Kreis.

Schließlich wird auch das Verbergen der wahren Natur, des Ursprungs, der Belegenheit, der Bestimmung, der Bewegung oder der Rechte an solchen Gegenständen mit denselben Strafen belegt.

Welcher Strafrahmen gilt?

Die Grundstrafe beträgt sechs Monate bis sechs Jahre Freiheitsstrafe, dazu eine Geldstrafe vom Einfachen bis zum Dreifachen des Wertes der Vermögensgegenstände.

Beachten Sie die Geldstrafe. Sie bemisst sich nicht am erzielten Gewinn, sondern am Wert der betroffenen Gegenstände. Bei einer Immobilie im Wert von einer Million Euro kann die Geldstrafe daher bis zu drei Millionen betragen, unabhängig davon, welchen Vorteil der Betroffene tatsächlich gezogen hat.

Hinzu kommen können ein Berufsverbot von einem bis drei Jahren sowie die vorübergehende oder endgültige Schließung des Betriebs oder Lokals. Eine vorübergehende Schließung darf allerdings fünf Jahre nicht überschreiten.

Der Strafrahmen wird zudem in seiner oberen Hälfte angewandt, wenn die Vermögensgegenstände aus dem Drogenhandel stammen oder aus bestimmten anderen im Gesetz aufgeführten Deliktsgruppen, darunter Korruptionsdelikte.

Selbstgeldwäsche: der wichtigste Unterschied zum deutschen Recht

In Spanien ist die Selbstgeldwäsche ausdrücklich strafbar. Das Gesetz sagt es wörtlich, indem es die Vortat erfasst, gleich ob sie vom Täter selbst oder von einem Dritten begangen wurde.

Praktisch bedeutet das, dass derselbe Beschuldigte zweimal bestraft werden kann. Einmal wegen des Subventionsbetrugs und ein zweites Mal wegen der Verwendung der so erlangten Mittel.

Hier liegt eines der wichtigsten Verteidigungsfelder. Die Rechtsprechung verlangt nämlich, dass die Nachtathandlung einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweist und nicht bloß die notwendige Folge der Vortat ist. Der bloße Verbrauch des erlangten Geldes ist demnach keine Geldwäsche. Diese Abgrenzung entscheidet in der Praxis über Jahre Freiheitsstrafe und muss von Anfang an sauber aufgebaut werden.

Fahrlässige Geldwäsche: der unterschätzte Tatbestand

Das spanische Recht kennt die grob fahrlässige Geldwäsche und bestraft sie mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zwei Jahren sowie Geldstrafe vom Einfachen bis zum Dreifachen.

Für deutschsprachige Mandanten ist das regelmäßig die größte Überraschung. Es bedarf keiner positiven Kenntnis der Herkunft. Vielmehr genügt es, dass eindeutige Verdachtsmomente vorlagen und ignoriert wurden.

Betroffen sind vor allem Berufsträger und Unternehmer, die Zahlungen entgegennehmen, Gesellschaften verwalten, Immobilien vermitteln oder Beteiligungen halten. Ein ungewöhnlich strukturierter Kaufpreis, eine Zahlung von einem Konto, das nichts mit dem Käufer zu tun hat, oder ein Vertragspartner ohne nachvollziehbare wirtschaftliche Substanz genügen den Ermittlungsbehörden häufig als Anknüpfungspunkt.

Die Verteidigung besteht hier nicht im Bestreiten der Kenntnis, sondern im Nachweis der durchgeführten Prüfung. Wer dokumentieren kann, welche Erkundigungen er eingeholt hat, steht daher wesentlich besser da als derjenige, der lediglich versichert, nichts geahnt zu haben.

Auslandstaten: die Vortat muss nicht in Spanien begangen worden sein

Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass der Täter auch dann bestraft wird, wenn die Vortat oder die Geldwäschehandlungen ganz oder teilweise im Ausland begangen wurden.

Für deutsche, österreichische und schweizerische Mandanten ist das der praktisch bedeutsamste Satz der gesamten Vorschrift. Mittel, die aus einem in Deutschland begangenen Delikt stammen und in Spanien investiert werden, begründen nämlich ein spanisches Strafverfahren.

Damit stellt sich sofort eine Reihe von Fragen, die parallel zu bearbeiten sind. Der Stand des Verfahrens im Herkunftsland. Das Verbot der Doppelbestrafung. Die Reichweite der internationalen Rechtshilfe. Und die Frage, ob eine Europäische Ermittlungsanordnung oder ein Europäischer Haftbefehl im Raum steht.

Wann erhöht sich die Strafe?

Der Freiheitsstrafrahmen wird in seiner oberen Hälfte angewandt, wenn der Täter einer Organisation angehört, die auf diese Zwecke ausgerichtet ist. Für Leiter, Verwalter oder Verantwortliche solcher Organisationen gilt hingegen der nächsthöhere Strafrahmen.

Ebenfalls in der oberen Hälfte wird bestraft, wer als nach der Geldwäscheprävention verpflichteter Berufsträger eine dieser Handlungen in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begeht.

Diese zweite Qualifikation betrifft unmittelbar Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Immobilienmakler, Vermögensverwalter und Finanzdienstleister. Wer beruflich zu den Verpflichteten zählt, trägt in diesen Verfahren folglich ein deutlich erhöhtes Risiko.

Haftung des Unternehmens

Spanien kennt die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen, und bei Geldwäsche greift sie ausdrücklich.

Ist die Gesellschaft verantwortlich, droht ihr eine Geldstrafe von zwei bis fünf Jahren, wenn die Tat der natürlichen Person mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, und von sechs Monaten bis zwei Jahren in den übrigen Fällen. Daneben kommen weitere Sanktionen in Betracht, bis hin zur Auflösung der Gesellschaft, dem Tätigkeitsverbot oder der Schließung von Betriebsstätten.

Die zentrale Verteidigungslinie ist hier das Compliance-Programm. Ein vor der Tat implementiertes, wirksames und tatsächlich überwachtes Modell zur Straftatenverhütung kann die Verantwortlichkeit der Gesellschaft ausschließen oder mildern. Ein Programm, das erst nach Verfahrenseinleitung erstellt wird, wirkt hingegen begrenzt, ist aber immer noch besser als keines.

Einziehung: die Sanktion, die am meisten wehtut

Erlangt der Täter Gewinne, werden diese eingezogen. Und die Einziehung ist in diesen Verfahren regelmäßig einschneidender als die Strafe selbst.

Bereits im Ermittlungsverfahren werden Konten gesperrt, Immobilien mit Verfügungsbeschränkungen belegt, Fahrzeuge und Beteiligungen sichergestellt. Das trifft nicht nur den Beschuldigten, sondern häufig auch Angehörige und Gesellschaften, deren Vermögen als mittelbar betroffen angesehen wird.

Für Dritte, die gutgläubig erworben haben oder deren Vermögen zu Unrecht einbezogen wurde, gibt es Verfahrenswege, um die Freigabe zu erreichen. Diese müssen allerdings früh beschritten werden. Je länger eine Sperre besteht, desto schwerer lässt sie sich nämlich aufheben.

Immobilien auf Mallorca und Ibiza: die typische Konstellation

Ein erheblicher Teil dieser Verfahren betrifft Immobilienkäufe auf den Balearen.

Die Auslöser wiederholen sich. Ein Kaufpreis, der teilweise außerhalb der notariellen Urkunde beglichen wird. Zahlungen von Konten, die nicht auf den Käufer lauten. Zwischengeschaltete Gesellschaften ohne erkennbare wirtschaftliche Substanz. Der Erwerb über eine dritte Person, in Spanien testaferro genannt. Oder Bargeldbeträge, die die gesetzlichen Grenzen überschreiten.

Zu beachten ist außerdem, dass Notare, Banken und Immobilienvermittler zu den Verpflichteten der Geldwäscheprävention zählen und verdächtige Vorgänge melden müssen. Viele Verfahren beginnen deshalb nicht mit einer Anzeige, sondern mit genau einer solchen Meldung, oft Jahre nach dem Erwerb.

Wenn Sie eine Immobilie in Spanien besitzen und Zweifel an der Dokumentation des Erwerbs haben, ist die anwaltliche Prüfung vor einem behördlichen Zugriff erheblich wirkungsvoller als danach.

Betrug zulasten der EU-Haushalte

Wer durch Handeln oder Unterlassen die allgemeinen Haushalte der Europäischen Union oder andere von ihr verwaltete Haushalte in einer Höhe von mehr als fünfzigtausend Euro schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren bestraft.

Hinzu kommt eine Geldstrafe vom Einfachen bis zum Sechsfachen des Betrages sowie der Verlust der Möglichkeit, Subventionen oder öffentliche Beihilfen zu erhalten, und des Rechts auf steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vergünstigungen, für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren.

Erfasst werden drei Verhaltensweisen. Das Umgehen der Zahlung geschuldeter Beträge. Die Verwendung erhaltener Mittel für einen anderen als den vorgesehenen Zweck. Und die unrechtmäßige Erlangung von Mitteln durch Verfälschung der Bewilligungsvoraussetzungen oder durch Verschweigen von Umständen, die die Bewilligung verhindert hätten.

Liegt der Betrag unter fünfzigtausend, übersteigt aber viertausend Euro, beträgt die Strafe hingegen drei Monate bis ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vom Einfachen bis zum Dreifachen, verbunden mit dem Ausschluss von Beihilfen für sechs Monate bis zwei Jahre.

Subventionsbetrug: die Schwelle von hunderttausend Euro

Wer Subventionen oder Beihilfen der öffentlichen Verwaltungen, einschließlich der Europäischen Union, in Höhe von mehr als hunderttausend Euro erlangt, indem er die Bewilligungsvoraussetzungen verfälscht oder entgegenstehende Umstände verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren und Geldstrafe vom Einfachen bis zum Sechsfachen bestraft.

Dieselben Strafen treffen denjenigen, der im Rahmen einer ganz oder teilweise mit öffentlichen Mitteln finanzierten Tätigkeit mehr als hunderttausend Euro für andere Zwecke verwendet als diejenigen, für die die Beihilfe gewährt wurde.

Liegt der Betrag unter hunderttausend, aber über zehntausend Euro, gilt hingegen ein milderer Rahmen von drei Monaten bis einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Ein Punkt, der oft übersehen wird. Für die Bestimmung des Betrages wird nämlich auf die Gesamtsumme des Erlangten, Erschlichenen oder zweckwidrig Verwendeten abgestellt, unabhängig davon, ob sie von einer oder von mehreren Verwaltungen gemeinsam stammt. Mehrere kleinere Beihilfen können damit gemeinsam die Schwelle überschreiten.

Die Rückzahlung: der wirksamste Ausweg

Das Gesetz eröffnet beim Subventionsbetrug einen Weg, der in der Praxis entscheidend ist.

Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Empfänger die zu Unrecht erhaltenen oder verwendeten Beihilfen zurückzahlt, zuzüglich der einschlägigen Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des Erhalts. Die Rückzahlung muss allerdings erfolgen, bevor die Einleitung von Prüfungs- oder Kontrollmaßnahmen mitgeteilt wurde, oder, falls solche Maßnahmen nicht stattgefunden haben, bevor die Staatsanwaltschaft tätig geworden ist.

Der zeitliche Aspekt ist deshalb alles. Wer in dem Moment reagiert, in dem er den Fehler erkennt, kann das Strafverfahren vollständig vermeiden. Wer wartet, bis das Prüfschreiben eintrifft, kann es hingegen nicht mehr.

Genau deshalb ist die anwaltliche Beratung bei einer laufenden Verwaltungsprüfung so wichtig. Die Entscheidung, ob und wann zurückgezahlt wird, ist die folgenreichste des gesamten Verfahrens und wird oft getroffen, bevor überhaupt ein Strafverteidiger eingeschaltet wird.

Die Europäische Staatsanwaltschaft

Bei Delikten zulasten der finanziellen Interessen der Union ist regelmäßig die Europäische Staatsanwaltschaft zuständig, in Spanien vertreten durch Delegierte Europäische Staatsanwälte.

Das verändert das Verfahren spürbar. Die Ermittlungen laufen grenzüberschreitend, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt ohne die klassischen Rechtshilfeumwege, und Beweismittel aus mehreren Ländern werden zusammengeführt.

Für die Verteidigung folgt daraus zweierlei. Zunächst muss sie in mehreren Rechtsordnungen zugleich denken. Sodann muss sie prüfen, ob Beweismittel, die in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wurden, dort rechtmäßig gewonnen wurden und ob ihre Verwertung in Spanien den hiesigen Garantien entspricht. Dieser Punkt wird selten aufgegriffen und bietet daher erhebliches Potenzial.

Wie läuft ein solches Verfahren ab?

Anders als bei den meisten Delikten beginnt es selten mit einer Festnahme.

Typischerweise steht am Anfang eine Verwaltungsprüfung, eine Meldung eines Verpflichteten oder eine Mitteilung aus einem anderen Mitgliedstaat. Es folgen Ermittlungen, die häufig monatelang unter Ausschluss der Verteidigung geführt werden, weil die Akte für geheim erklärt wurde.

Sichtbar wird das Verfahren dann meist durch eine Durchsuchung von Geschäfts- und Wohnräumen, die Beschlagnahme von Unterlagen und Datenträgern, die Sperrung von Konten und die Vorladung zur Vernehmung.

Die Verfahren sind lang. Zwischen dem ersten behördlichen Zugriff und der Hauptverhandlung vergehen regelmäßig mehrere Jahre. Das ist belastend, eröffnet aber Spielraum, denn die Verteidigung kann in dieser Zeit Gutachten beibringen, die Buchführung aufarbeiten und die wirtschaftliche Logik der beanstandeten Vorgänge belegen.

Wo die Verteidigung ansetzt

In diesen Verfahren gewinnt man selten mit einer einzigen Linie. Es sind meist mehrere, die parallel geführt werden.

Zunächst ist auf der Ebene der Vortat zu prüfen, ob eine strafbare Handlung überhaupt vorliegt oder ob es sich um einen verwaltungsrechtlichen Verstoß handelt, der die Schwellenwerte nicht erreicht.

Sodann stellt sich die subjektive Frage nach der Kenntnis vom Ursprung der Mittel. Beim Fahrlässigkeitsvorwurf verlagert sie sich auf den Nachweis der tatsächlich durchgeführten Prüfungen.

Bei der Selbstgeldwäsche ist zudem zu bestreiten, dass die Nachtathandlung einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweist.

Die Beweisebene betrifft die Durchsuchungsbeschlüsse, die Datensicherung, die Verwahrkette der Datenträger und den Umfang der Auswertung. Bei Zugriffen auf Endgeräte und Kommunikation gelten strenge Anforderungen an die richterliche Anordnung und ihre Begrenzung auf den Ermittlungsgegenstand.

Schließlich geht es um das Vermögen. Dort besteht die Aufgabe darin, die Sperren zu begrenzen, die Freigabe unbeteiligter Vermögenswerte zu erreichen und die Berechnungsgrundlage der Geldstrafe anzugreifen.

Was Sie tun und was Sie lassen sollten

Bewahren Sie sämtliche Unterlagen zur Herkunft der Mittel auf. Verträge, Kontoauszüge, Rechnungen, Gesellschafterbeschlüsse, Korrespondenz. In diesen Verfahren gewinnt nämlich die Dokumentation, nicht die Erklärung.

Löschen und ordnen Sie nichts. Das nachträgliche Bereinigen von Ordnern oder Postfächern wird regelmäßig als Verschleierung gewertet und begründet einen eigenen Vorwurf.

Bei einer Verwaltungsprüfung sollten Sie keine Angaben machen, ohne die strafrechtlichen Folgen geprüft zu haben. Was dort erklärt wird, landet später in der Strafakte.

Und lassen Sie das Steuer- und das Strafmandat nicht getrennt voneinander laufen. Der häufigste Fehler in diesen Verfahren besteht darin, dass die steuerliche Beratung Erklärungen abgibt, die die strafrechtliche Position zerstören.

Anwalt Geldwäsche Spanien: Mallorca, Ibiza, Alicante und Madrid

Fechenbach Abogados ist eine Strafrechtskanzlei mit Büros in Palma de Mallorca, Ibiza, Alicante und Madrid. Wir sind in ganz Spanien tätig.

Wir betreuen Sie unmittelbar auf Deutsch, ohne Zwischenperson. Unser geschäftsführender Partner ist deutscher Muttersprachler und betreut regelmäßig Mandanten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Daneben arbeiten wir auf Spanisch, Englisch und Polnisch.

Neben der Strafverteidigung verfügen wir über Erfahrung im Auslieferungsrecht und beim Europäischen Haftbefehl. In Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug ist das regelmäßig der Punkt, an dem sich entscheidet, wo und ob überhaupt verhandelt wird.

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