Auslieferung aus Spanien: Deutschsprachiger Strafverteidiger bei internationaler Festnahme

Auslieferungsverfahren & EU-Haftbefehl

Auslieferung aus Spanien: Deutschsprachiger Strafverteidiger bei internationaler Festnahme

Ob EU-Haftbefehl oder klassische Auslieferung – deutsche Staatsangehörige, die in Spanien auf Ersuchen eines anderen Staates festgenommen werden, benötigen eine schnelle und präzise Prüfung. Entscheidend sind die rechtliche Grundlage, die Fristen, Haftfragen, die Verhältnismäßigkeit und die Koordination mit dem ersuchenden Staat.

Beratung auf Deutsch, Spanisch, Polnisch und Englisch.

Wir verteidigen deutsche Staatsangehörige und andere Mandanten in Auslieferungsverfahren und bei EU-Haftbefehl vor spanischen Gerichten – unabhängig davon, welcher Staat die Übergabe oder Auslieferung beantragt. Jeder Fall wird in der Sprache des Mandanten klar und verständlich eingeordnet.

Auslieferungsersuchen: Rechtsgrundlage und Einwände

Wir prüfen, ob ein EU-Haftbefehl oder die Ley de Extradición Pasiva greift, ob beiderseitige Strafbarkeit vorliegt und welche Einwände gegen die Auslieferung oder Übergabe bestehen.

Auslieferungshaft: Dauer, Fristen und Alternativen

Auslieferungshaft kann nach Art. 504 LECrim bis zu zwei Jahre dauern – wir prüfen Haftgründe, Fristen, Kaution und Meldepflichten als Alternative zur Untersuchungshaft und kämpfen für die frühestmögliche Freilassung.

Verfahren vor der Audiencia Nacional

Auslieferungen und EU-Haftbefehl werden in Spanien zentral vor der Audiencia Nacional verhandelt – wir kennen die Praxis dieses spezialisierten Gerichts und richten die Verteidigungsstrategie genau darauf aus.

Internationale Abstimmung, Konsulat und Spezialitätsgrundsatz

Koordination mit Verteidigern, Angehörigen und Konsulaten im ersuchenden Staat – und konsequente Wahrung des Spezialitätsgrundsatzes, damit nach der Übergabe nicht wegen anderer Taten verfolgt wird.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einem EU-Haftbefehl und einer klassischen Auslieferung?

Der EU-Haftbefehl ist ein Instrument der gegenseitigen Anerkennung innerhalb der EU – er ersetzt die klassische Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und wird deutlich schneller vollstreckt, mit eingeschränkter Prüfung durch den Vollstreckungsstaat. Die klassische Auslieferung (Auslieferungsverfahren) greift dagegen bei Ersuchen von Staaten außerhalb der EU und richtet sich in Spanien nach der Ley 4/1985, de Extradición Pasiva, sowie nach bilateralen oder multilateralen Abkommen wie dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen von 1957.

Kann ein deutscher Staatsangehöriger aus Spanien ausgeliefert werden?

Ja. Anders als in manchen Rechtsordnungen schützt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht grundsätzlich vor Auslieferung oder Übergabe aus Spanien. Innerhalb der EU erfolgt die Übergabe über den EU-Haftbefehl, bei Drittstaaten über das klassische Auslieferungsverfahren nach Maßgabe der Ley 4/1985 und der jeweils anwendbaren Abkommen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Auslieferung aus Spanien erfüllt sein?

Nach Art. 825 LECrim ist eine Auslieferung nur zulässig, wenn gegen die gesuchte Person ein mit Gründen versehener Haftbeschluss vorliegt oder bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Zudem muss nach Art. 827 LECrim ein Vertrag mit dem ersuchenden Staat bestehen oder, in dessen Ermangelung, die Auslieferung nach geschriebenem oder gewohnheitsrechtlichem Recht beziehungsweise nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zulässig sein.

Was bedeutet der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit?

Eine Auslieferung oder Übergabe setzt regelmäßig voraus, dass die vorgeworfene Tat sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch des ersuchten Staates strafbar ist. Beim EU-Haftbefehl entfällt diese Prüfung bei einem Katalog von rund 32 besonders schweren Deliktsgruppen, sofern im Ausstellungsstaat eine Mindeststrafandrohung von drei Jahren erfüllt ist – in allen anderen Fällen bleibt die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen und ist häufig der wirksamste Ansatzpunkt der Verteidigung.

In welcher Frist muss ein EU-Haftbefehl vollstreckt werden?

Nach Art. 54 der Ley 23/2014 gelten strenge Fristen: Stimmt die gesuchte Person der Übergabe zu, muss die Entscheidung innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung ergehen. Verweigert sie die Zustimmung, beträgt die Höchstfrist 60 Tage ab der Festnahme, ausnahmsweise verlängerbar um weitere 30 Tage. Ist die Entscheidung, mit der die Übergabe bewilligt wird, rechtskräftig, muss die tatsächliche Übergabe innerhalb von weiteren 10 Tagen erfolgen. Diese Fristen unterstreichen, warum bei einem EU-Haftbefehl sofortiges anwaltliches Handeln entscheidend ist.

Wie lange kann die Auslieferungshaft in Spanien dauern?

Das anwendbare Haftregime hängt von der Verfahrensart ab. Bei einer klassischen Auslieferung richten sich Haftgründe und -fristen vorrangig nach dem jeweils anwendbaren bilateralen oder multilateralen Auslieferungsabkommen mit dem ersuchenden Staat; nur soweit dieses keine eigene Regelung enthält, wird ergänzend auf die Vorschriften der LECrim zurückgegriffen. Bei einem EU-Haftbefehl ist die Haft dagegen an die in der Ley 23/2014 vorgesehenen Höchstfristen für die Entscheidung über die Vollstreckung oder Ablehnung der Übergabe gebunden – grundsätzlich bis zu 60 Tage ab der Festnahme, ausnahmsweise verlängerbar um weitere 30 Tage. Die allgemeinen, deutlich längeren Fristen der Untersuchungshaft nach Art. 504 LECrim gelten hier nicht, da es sich nicht um ein gewöhnliches Strafverfahren, sondern um das spezifische Übergabeverfahren handelt.

Was ist der Spezialitätsgrundsatz und warum ist er entscheidend?

Der Spezialitätsgrundsatz besagt, dass eine ausgelieferte oder übergebene Person grundsätzlich nur wegen der Tat verfolgt oder bestraft werden darf, die der Auslieferung oder Übergabe zugrunde lag. Eine Verfolgung wegen anderer, vor der Übergabe begangener Taten ist ohne ausdrückliche Zustimmung des ersuchten Staates grundsätzlich unzulässig – die Wahrung dieses Grundsatzes ist ein zentraler Verteidigungsansatz nach erfolgter Übergabe.

Kann man sich gegen einen EU-Haftbefehl oder eine Auslieferung wehren?

Ja. Mögliche Einwände betreffen unter anderem die beiderseitige Strafbarkeit, Verfahrensmängel des Ersuchens, den Grundsatz ne bis in idem, drohende unmenschliche Haftbedingungen im ersuchenden Staat oder die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Diese Einwände müssen frühzeitig und mit konkretem Bezug zum Einzelfall vor der Audiencia Nacional geltend gemacht werden – pauschale Einwände haben in der Praxis kaum Aussicht auf Erfolg.

Ist David Fechenbach auf Auslieferungsrecht und EU-Haftbefehl spezialisiert?

David Fechenbach Marcos ist Socio Director der Kanzlei Fechenbach Abogados mit Standorten in Madrid, auf den Balearen (Palma de Mallorca und Ibiza) sowie in Alicante, mit Tätigkeit in ganz Spanien einschließlich der Kanarischen Inseln. Er ist bei der Rechtsanwaltskammer Madrid (ICAM, Zulassungsnummer 122770) zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Alcalá de Henares (ICAAH). Zu seinen geführten Verfahren vor der Audiencia Nacional zählt unter anderem die erfolgreiche Abwehr eines Auslieferungsersuchens der Vereinigten Arabischen Emirate. Er lehrt zudem seit 2019/2020 Prozessrecht (Derecho Procesal) für Master- und Bachelorstudiengänge an der Universidad de Alcalá (UAH) und ist regelmäßig in spanischen Medien präsent, unter anderem bei Antena 3, Cuatro, Televisión Española und Cadena SER.

Vertrauliche Ersteinschätzung

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Zögern Sie nicht: Bei einer Auslieferung oder einem EU-Haftbefehl zählt jede Stunde. Schildern Sie Ihren Fall auf Deutsch – persönlich, direkt und ohne Übersetzungsverlust. Wir ordnen Ihre Situation ein, prüfen die rechtliche Grundlage des Ersuchens und zeigen Ihnen die sinnvollen nächsten Schritte. Die Ersteinschätzung ist vertraulich und unverbindlich, und Sie erfahren transparent, mit welchen Kosten Sie rechnen können – bevor irgendetwas in Rechnung gestellt wird.

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