Europäischer Haftbefehl aus Deutschland: Haft in Spanien

Europäischer Haftbefehl aus Deutschland: Haft in Spanien

Europäischer Haftbefehl aus Deutschland: Haft in Spanien

 

Wird gegen Sie ein von einer deutschen Justizbehörde erlassener Europäischer Haftbefehl vollstreckt und werden Sie in Spanien festgenommen, entscheidet die Sección de Instrucción des Tribunal Central de Instancia in Madrid über Ihre Übergabe. Sie werden binnen 72 Stunden vorgeführt und binnen weiterer 72 Stunden angehört. Ohne Ihre Zustimmung muss die Entscheidung binnen 60 Tagen ab Festnahme ergehen, verlängerbar um 30 Tage.

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Stand der Bearbeitung: 19. August 2026.

Wer entscheidet in Spanien über Ihre Übergabe nach Deutschland?

Zuständig ist die Sección de Instrucción des Tribunal Central de Instancia, also die Ermittlungssektion des Zentralen Gerichts erster Instanz mit Sitz in Madrid und Zuständigkeit für das gesamte spanische Staatsgebiet. Ihr obliegt nach Art. 95 Buchst. a des spanischen Gerichtsverfassungsgesetzes (LOPJ) die Bearbeitung der Verfahren zur Vollstreckung Europäischer Haftbefehle sowie der Auslieferungsverfahren mit Drittstaaten. Betrifft der Haftbefehl eine minderjährige Person, entscheidet die Sección de Menores desselben Gerichts. Der Beschluss ergeht binnen höchstens zehn Tagen nach der Verhandlung. Dagegen ist die unmittelbare Beschwerde zur Strafkammer der Audiencia Nacional eröffnet, die vorrangig zu behandeln ist (Art. 51 Abs. 8 des Gesetzes 23/2014 über die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union).

Warum ältere Quellen vom Juzgado Central de Instrucción sprechen

Bis Ende 2025 lag die Zuständigkeit bei den Juzgados Centrales de Instrucción, also bei zentralen Einzelrichtern. Mit der Ley Orgánica 1/2025 vom 2.Januar über Maßnahmen zur Effizienz des öffentlichen Justizdiensteswurden diese Gerichte zum 31. Dezember 2025 in Sektionen des neuen Tribunal Central de Instancia überführt. Die erste Zusatzbestimmung dieser Ley Orgánica ordnet ausdrücklich an, dass Verweise anderer Gesetze auf die Juzgados Centrales als Verweise auf die entsprechenden Sektionen des Tribunal Central de Instancia zu lesen sind. Der Wortlaut des Gesetzes 23/2014 wurde nicht angepasst und spricht weiterhin vom Juez Central de Instrucción. Gemeint ist heute die Sección de Instrucción.

Was geschieht in den ersten Stunden nach der Festnahme?

Die Festnahme erfolgt durch Policía Nacional oder Guardia Civil, meist aufgrund einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem, und richtet sich nach den Formen und Garantien der spanischen Strafprozessordnung (Art. 50 Abs. 1). Spätestens 72 Stunden nach der Festnahme müssen Sie der Sección de Instrucción vorgeführt werden, bei Minderjährigen ab 14 Jahren innerhalb von 24 Stunden (Art. 50 Abs. 2). Ab der Vorführung hat das Gericht weitere 72 Stunden Zeit für die Anhörung, an der Staatsanwaltschaft, Verteidigung und erforderlichenfalls ein Dolmetscher teilnehmen (Art. 51 Abs. 1). In derselben Anhörung wird über Übergabehaft oder Freilassung entschieden (Art. 53).

Welche Rechte haben Sie als festgenommene Person in Spanien?

Art. 520 LECrim, der spanischen Strafprozessordnung, zählt sie auf. Sie haben das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, das Recht auf einen kostenlos beigeordneten Dolmetscher, das Recht auf Benachrichtigung und Besuch der deutschen konsularischen Vertretung sowie das Recht, sich vor jeder Vernehmung unter vier Augen mit Ihrem Verteidiger zu besprechen. Praktisch am wichtigsten ist das Recht auf Zugang zu den Aktenbestandteilen, die für die Anfechtung der Freiheitsentziehung wesentlich sind. Das spanische Verfassungsgericht hat dieses Recht in der Entscheidung STC 13/2017 vom 30. Januar (FJ 7) als nicht durch eine Geheimhaltungsanordnung beschränkbar eingestuft.

Dürfen Sie Ihren Verteidiger frei wählen?

Ja, und dieser Punkt entscheidet oft über die Qualität der ersten Anhörung. Nach Art. 520 Abs. 5 LECrim benennt die festgenommene Person den Anwalt frei, und keine Behörde oder Polizeidienststelle darf ihr dabei eine Empfehlung geben. Der benannte Anwalt muss binnen drei Stunden nach Erhalt des Mandats erscheinen, andernfalls bestellt die Rechtsanwaltskammer einen Pflichtverteidiger. Für das Übergabeverfahren hat das spanische Verfassungsgericht in der Entscheidung STC 339/2005 vom 20. Dezember, die in einem Verfahren über einen Europäischen Haftbefehl ergangen ist, klargestellt, dass die Anhörung mit dem vom Betroffenen selbst benannten Verteidiger stattzufinden hat.

Dürfen Sie zusätzlich einen Anwalt in Deutschland benennen?

Ja. Bei der Vorführung ist Ihnen mitzuteilen, dass Sie im Ausstellungsstaat einen Rechtsanwalt benennen dürfen, dessen Aufgabe darin besteht, den spanischen Verteidiger mit Informationen und Beratung zum deutschen Verfahren zu unterstützen (Art. 50 Abs. 3). Äußern Sie diesen Wunsch, ist die zuständige deutsche Behörde unverzüglich zu unterrichten. Ein Verzicht auf dieses Recht muss schriftlich, freiwillig und eindeutig erfolgen und ist jederzeit widerruflich (Art. 50 Abs. 4). In der Praxis ist die Doppelvertretung der Regelfall, weil die entscheidenden Angriffspunkte häufig in der deutschen Akte liegen.

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Sollten Sie der Übergabe zustimmen?

Das Gesetz sieht ein vereinfachtes Verfahren vor. Stimmen Sie zu, ergeht der Beschluss binnen zehn Tagen nach der Anhörung (Art. 54 Abs. 2) und ist unanfechtbar (Art. 51 Abs. 4). Die Zustimmung ist unwiderruflich, und der Richter muss ausdrücklich prüfen, ob sie freiwillig und in voller Kenntnis dieser Folge erklärt wurde (Art. 51 Abs. 3). Wichtig zu wissen ist, dass Ihre Zustimmung dem Gericht keine Entscheidungsbefugnis abnimmt. Liegt ein Ablehnungsgrund vor, darf die Übergabe auch bei Zustimmung nicht bewilligt werden. Zustimmen sollte deshalb nur, wer weiß, dass keiner dieser Gründe greift.

Warum der Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz gefährlich ist

Der Spezialitätsgrundsatz schützt Sie davor, in Deutschland wegen anderer, vor der Übergabe begangener Taten verfolgt, verurteilt oder inhaftiert zu werden (Art. 60). Er wird in derselben Anhörung abgefragt wie die Zustimmung, ist aber eine davon getrennte Erklärung. Wer verzichtet, öffnet die Tür für alle vor dem Übergabeersuchen anhängigen Verfahren. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache IK (Urteil vom 6. Dezember 2018) bestätigt, dass der Grundsatz nur andere Taten als die der Übergabe zugrunde liegenden erfasst, und in Leymann und Pustovarov (Urteil vom 1. Dezember 2008) Kriterien dafür entwickelt, wann eine Tat als andersartig gilt. Unterschreiben Sie hier nichts ungeprüft.

Wann darf Spanien die Übergabe an Deutschland verweigern?

Die Ablehnungsgründe sind abschließend geregelt und werden eng ausgelegt. Neben den allgemeinen Gründen des Art. 32 und der Sonderregelung für Abwesenheitsentscheidungen in Art. 33 und Art. 49 gilt der folgende Katalog.

ZWINGENDE ABLEHNUNG · Art. 48 Abs. 1 Gesetz 23/2014
BegnadigungDie Strafe für dieselbe Tat wurde in Spanien erlassen und die Tat unterläge spanischer Gerichtsbarkeit.
Ne bis in idemRechtskräftige Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats wegen derselben Tat, bei Verurteilung mit vollstreckter, laufender oder nicht mehr vollstreckbarer Sanktion.
StrafunmündigkeitDie gesuchte Person ist nach spanischem Recht wegen ihres Alters noch nicht strafrechtlich verantwortlich.
FAKULTATIVE ABLEHNUNG · Art. 48 Abs. 2 Gesetz 23/2014
Paralleles VerfahrenIn Spanien läuft bereits ein Strafverfahren wegen derselben Tat. Anders als im Auslieferungsrecht genügt hier das laufende Verfahren, ohne dass es zur Hauptverhandlung gekommen sein muss.
Bezug zu SpanienVollstreckungshaftbefehl gegen spanische Staatsangehörige oder gegen Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Spanien.
AuslandstatenTaten außerhalb des Ausstellungsstaats, die das spanische Recht bei Begehung im Ausland nicht verfolgen würde.
Drittstaat und EinstellungRechtskräftige Aburteilung derselben Tat außerhalb der Union oder Einstellung des Verfahrens in Spanien nach der Strafprozessordnung.

Doppelte Strafbarkeit, der praktisch wichtigste Prüfpunkt

Gehört die Tat zu den Deliktskategorien des Art. 20 Abs. 1 und ist sie in Deutschland mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren bedroht, entfällt die Prüfung der doppelten Strafbarkeit vollständig (Art. 47 Abs. 1). Außerhalb dieser Liste kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die Tat auch nach spanischem Recht strafbar ist, unabhängig von Bezeichnung und Tatbestandsmerkmalen (Art. 47 Abs. 2). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diesen Maßstab im Urteil vom14.Juli 2022 in der Rechtssache C-168/21 (KL)deutlich gelockert und eine nur teilweise Entsprechung genügen lassen. Der klassische Erfolgsfall bleibt die Tat, die im Tatzeitpunkt in Spanien noch gar nicht strafbar war.

Was die spanischen Gerichte nicht prüfen

Hier verlieren die meisten Betroffenen Zeit. Materielle Einwände gegen den Haftbefehl können ausschließlich im Ausstellungsstaat geltend gemacht werden (Art. 24 Abs. 3). Schuld, Beweislage und Bewertung der deutschen Ermittlungen sind daher in Madrid kein Thema. Die Strafkammer der Audiencia Nacional hat im Beschluss des Plenums 25/2019 vom 11. April festgehalten, dass es nicht Aufgabe der Übergabegerichte ist, die Rechtslage des ersuchenden Staates zu untersuchen. Auch die Unverhältnismäßigkeit der drohenden Strafe zählt nicht zu den Ablehnungsgründen, wie der Gerichtshof der Europäischen Union in der bereits genannten Rechtssache KL ausdrücklich klargestellt hat.

Haftbedingungen und Art. 3 EMRK, eine überschätzte Verteidigungslinie

Der Rahmenbeschluss 2002/584/JIwird nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 5. April 2016 (Aranyosi und Căldăraru) so ausgelegt, dass systemische Mängel im Strafvollzug allein nicht ausreichen. Erforderlich ist eine konkrete, auf die betroffene Person bezogene Gefahr. Das spanische Verfassungsgericht verlangt in derselben Richtung mit STC 199/2009 vom 28. September, dass die gesuchte Person greifbare Anhaltspunkte zu ihrer eigenen Lage vorträgt, weil allgemeine Ausführungen zur Situation eines Landes nicht genügen. Die Audiencia Nacional hat dies im Beschluss 57/2022 vom 1. Februar der Sektion 1 bestätigt. Gegenüber Deutschland ist diese Linie praktisch aussichtslos, und ein unbelegter Vortrag schadet Ihrer Glaubwürdigkeit in allen anderen Punkten.

Lebenslange Freiheitsstrafe und Abwesenheitsurteile

Droht in Deutschland eine lebenslange Freiheitsstrafe, hängt die Übergabe davon ab, dass die deutsche Rechtsordnung eine Überprüfung der Strafe oder Gnadenmaßnahmen vorsieht (Art. 55 Abs. 1). Diese Bedingung ist wegen der Aussetzung des Strafrestes nach § 57a StGB erfüllt, weshalb der Einwand hier regelmäßig nicht trägt. Anders liegt es bei Verurteilungen in Abwesenheit. Die Übergabe kann abgelehnt werden, wenn nicht feststeht, dass Sie ordnungsgemäß geladen und belehrt waren, anwaltlich vertreten wurden oder nach der Übergabe ein neues Verfahren oder ein Rechtsmittel erhalten (Art. 33 und Art. 49). Sie können vor der Übergabe eine Abschrift des Urteils verlangen (Art. 49 Abs. 2).

Sie leben in Spanien oder sind spanischer Staatsangehöriger

Dann verändert sich die Lage erheblich. Dient der Haftbefehl der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und sind Sie spanischer Staatsangehöriger, in Spanien wohnhaft oder hier ansässig, kann die Übergabe abgelehnt werden, und die Strafe ist in Spanien zu verbüßen, sofern Sie nicht ausdrücklich der Vollstreckung in Deutschland zustimmen (Art. 48 Abs. 2 Buchst. b). Dient er der Strafverfolgung, kann die Übergabe an die Bedingung geknüpft werden, dass Sie zur Strafvollstreckung nach Spanien zurückgebracht werden (Art. 55 Abs. 2). Beides wird in der Anhörung abgefragt, weshalb Nachweise über Ihren Lebensmittelpunkt vorbereitet sein sollten. Weitere Hinweise finden Sie in unserer Darstellung zurStrafverteidigung in Spanien.

Fristen, Übergabe und Freilassung

Das Verfahren ist als Eilsache ausgestaltet. Ohne Ihre Zustimmung beträgt die Höchstfrist für eine endgültige Entscheidung 60 Tage ab der Festnahme, aus begründetem Anlass verlängerbar um 30 Tage (Art. 54 Abs. 3 und 4). Die Übergabe hat binnen zehn Tagen nach der Entscheidung zu erfolgen, mit einer weiteren Zehntagesfrist bei Hindernissen außerhalb der Kontrolle der beteiligten Staaten (Art. 58 Abs. 1 und 2). Aus schwerwiegenden humanitären Gründen ist ein vorübergehender Aufschub möglich (Art. 58 Abs. 3). Werden die Fristen überschritten, ohne dass Deutschland Sie übernimmt, ist die Freilassung anzuordnen (Art. 58 Abs. 5). Fristenkontrolle ist hier keine Formalie, sondern Verteidigung.

Lässt sich der deutsche Haftbefehl selbst angreifen?

In Spanien kaum, in Deutschland häufig. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit den Urteilen vom 27. Mai 2019 in den Rechtssachen OG und PI sowie PF und mit den Urteilen vom 12. Dezember 2019 in den Rechtssachen JR, IC und XD entschieden, dass eine Staatsanwaltschaft nur dann Ausstellungsbehörde sein kann, wenn ihre Unabhängigkeit gesichert ist und die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung von einem Gericht kontrolliert wird. Seither werden deutsche Europäische Haftbefehle richterlich erlassen oder bestätigt, sodass dieser Angriff bei aktuellen Haftbefehlen leerläuft. Sinnvoll bleibt er nur bei Altausschreibungen. Der eigentliche Hebel liegt in der Aufhebung des zugrunde liegenden nationalen Haftbefehls in Deutschland.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  • Sichern Sie die ausstellende deutsche Behörde, das Aktenzeichen und den Wortlaut der Ausschreibung. Ohne diese Angaben lässt sich in Deutschland nichts bewegen.
  • Halten Sie Meldebescheinigung, Arbeits- oder Mietvertrag, Steuer- und Sozialversicherungsnachweise bereit, denn sie tragen die Argumentation zu Haftverschonung, zu Art. 48 Abs. 2 Buchst. b und zu Art. 55 Abs. 2.
  • Verlangen Sie ausdrücklich Zugang zu den Aktenbestandteilen, die für die Anfechtung der Freiheitsentziehung wesentlich sind (Art. 520 Abs. 2 Buchst. d LECrim).
  • Geben Sie vor dem Gespräch mit einem Verteidiger keine Erklärung zur Zustimmung und keinen Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz ab. Beides ist unumkehrbar.
  • Benennen Sie zugleich einen Rechtsanwalt in Deutschland (Art. 50 Abs. 3), damit beide Verfahren aufeinander abgestimmt werden. Zur Arbeitsweise siehedeutscher Anwalt in Spanien.

Häufige Fragen

Welches spanische Gericht entscheidet über einen deutschen Europäischen Haftbefehl?

Die Sección de Instrucción des Tribunal Central de Instancia in Madrid, zuständig für das gesamte spanische Staatsgebiet (Art. 95 Buchst. a LOPJ). Dieses Gericht hat am 31. Dezember 2025 die früheren Juzgados Centrales de Instrucción abgelöst. Über die Beschwerde entscheidet die Strafkammer der Audiencia Nacional.

Kann ich in Spanien während des Übergabeverfahrens freikommen?

Ja. In derselben Anhörung entscheidet die Sección de Instrucción über Haft oder Freilassung unter Auflagen wie Passabgabe und Meldepflicht (Art. 53 Gesetz 23/2014).Maßgeblich ist allein die Sicherung Ihrer Verfügbarkeit. Ein belegter Lebensmittelpunkt in Spanien ist dabei das stärkste Argument.

Darf ich meinen Verteidiger in Spanien selbst aussuchen?

Ja. Art. 520 Abs. 5 LECrim gewährt die freie Anwaltswahl, und keine Behörde darf Ihnen einen Anwalt empfehlen. Das spanische Verfassungsgericht hat in der Entscheidung STC 339/2005 vom 20. Dezember, ergangen in einem Verfahren über einen Europäischen Haftbefehl, bestätigt, dass die Anhörung mit dem selbst benannten Verteidiger stattfindet.

Prüft Spanien, ob die deutschen Tatvorwürfe zutreffen?

Nein. Materielle Einwände gegen den Haftbefehl können ausschließlich im Ausstellungsstaat geltend gemacht werden (Art. 24 Abs. 3 Gesetz 23/2014). Spanien prüft nur die abschließend geregelten Ablehnungsgründe. Die Verteidigung zur Sache gehört deshalb parallel nach Deutschland.

Wird die Zeit in spanischer Übergabehaft in Deutschland angerechnet?

Ja. Bei der Übergabe teilt die spanische Justiz der deutschen Behörde die Dauer der Freiheitsentziehung mit, damit dieser Zeitraum von der zu verbüßenden Strafe oder Maßregel abgezogen wird (Art. 58 Abs. 6 Gesetz 23/2014). Dokumentieren Sie jeden Hafttag.

Kann ich mich auf schlechte Haftbedingungen berufen?

Nur mit konkretem, auf Ihre Person bezogenem Vortrag. Nach STC 199/2009 vom 28. September genügen allgemeine Hinweise auf die Lage im Ausstellungsstaat nicht. Gegenüber Deutschland ist diese Linie praktisch aussichtslos. Behaupten Sie sie nicht, wenn Sie nichts belegen können.

Ist meine Zustimmung zur Übergabe widerruflich?

Nein. Die Zustimmung ist unwiderruflich, und der Richter muss feststellen, dass sie freiwillig und in Kenntnis dieser Folge erklärt wurde (Art. 51 Abs. 3 Gesetz 23/2014). Der darauf ergehende Beschluss ist unanfechtbar (Art. 51 Abs. 4).

Was geschieht, wenn die gesetzlichen Fristen überschritten werden?

Wird die Person nach Ablauf der Übergabefristen nicht von Deutschland übernommen, ist die Freilassung anzuordnen oder es sind Maßnahmen nach der spanischen Strafprozessordnung zu treffen (Art. 58 Abs. 5 Gesetz 23/2014). Ein späterer Haftbefehl wegen derselben Tat bleibt möglich.

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David Fechenbach Marcos. Rechtsanwalt und Kanzleiinhaber von Fechenbach Abogados, zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Madrid (ICAM) unter Nr. 122770, Lehrbeauftragter für Strafprozessrecht an der Universität Alcalá. Berufliches Profil.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder Fall erfordert eine individuelle Prüfung.

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