Sexualdelikt-Anzeige in Spanien: Was Sie jetzt tun müssen
Wurde in Spanien wegen eines Sexualdelikts Anzeige gegen Sie erstattet, lädt Sie das Juzgado de Instrucción (Ermittlungsgericht) als investigado (Beschuldigter) vor. Der Grundtatbestand des Art. 178.1 Código Penal sieht Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor, bei Penetration vier bis zwölf Jahre (Art. 179.1). Sagen Sie nicht ohne Verteidiger aus und nehmen Sie keinen Kontakt zur Anzeigenerstatterin auf.
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Warum das spanische Recht strenger ansetzt als § 177 StGB
Diesen Punkt sollten Sie zuerst verstehen, weil er den gesamten Verteidigungsansatz bestimmt. Das deutsche Sexualstrafrecht knüpft seit der Reform von 2016 an den erkennbar entgegenstehenden Willen an, kurz «Nein heißt Nein». Spanien geht seit der Ley Orgánica 10/2022 den umgekehrten Weg. Nach Art. 178.1 Código Penal liegt Einverständnis nur dann vor, wenn es durch Handlungen frei geäußert wurde, die nach den Umständen des Falles den Willen der Person klar zum Ausdruck bringen. Fehlendes Widersprechen ist also kein Einverständnis. Wer sich darauf beruft, das Gegenüber habe nichts gesagt, argumentiert nach spanischem Recht ins Leere.
Welche Strafen drohen?
Die Ley Orgánica 4/2023 hat die frühere Trennung zwischen abuso sexual und agresión sexual nicht wiederhergestellt, sondern innerhalb des einheitlichen Tatbestands abgestufte Strafrahmen nach den eingesetzten Mitteln geschaffen. Den amtlichen Wortlaut finden Sie imBoletín Oficial del Estado.
Liegt eine der Qualifikationen des Art. 180.1 Código Penalvor, etwa gemeinschaftliches Handeln mehrerer Personen, besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers, Partnerschaft oder frühere Partnerschaft, Einsatz von Waffen oder Ausschaltung des Willens durch Medikamente oder Drogen, steigen die Rahmen auf zwei bis acht, fünf bis zehn, sieben bis fünfzehn und zwölf bis fünfzehn Jahre. Bei zwei oder mehr Qualifikationen wird die Strafe in der oberen Hälfte verhängt.
Wie läuft das Verfahren nach der Anzeige ab?
Die Zulassung einer Anzeige, die Ihnen eine Straftat zuschreibt, ist Ihnen unverzüglich mitzuteilen (Art. 118.5 der Ley de Enjuiciamiento Criminal, kurz LECrim, der spanischen Strafprozessordnung). Danach sind zwei Wege möglich. Entweder lädt Sie das Juzgado de Instrucción als Beschuldigten vor, mit dem Recht, die Vorwürfe zu erfahren und vor Ihrer Aussage Akteneinsicht zu nehmen (Art. 118.1 lit. a und b). Oder die Polizei nimmt Sie fest, wobei die Festnahme 72 Stunden nicht überschreiten darf (Art. 520.1).
Welche Rechte haben Sie als ausländischer Beschuldigter?
Drei Rechte entscheiden in der Praxis über die ersten Stunden. Erstens haben Sie Anspruch auf unentgeltliche Verdolmetschung, wenn Sie Spanisch nicht ausreichend beherrschen (Art. 520.2 lit. h LECrim). Zweitens ist das Konsulat Ihres Landes über Festnahme und Verwahrungsort zu unterrichten, und Sie dürfen mit den Konsularbehörden verkehren und Besuch von ihnen empfangen (Art. 520.2 lit. e und g sowie Art. 520.3). Drittens muss der von Ihnen benannte Verteidiger innerhalb von höchstens drei Stunden ab Auftragserhalt erscheinen, andernfalls bestellt die Anwaltskammer einen Pflichtverteidiger (Art. 520.5). Vor jeder Aussage haben Sie das Recht auf ein vertrauliches Vorgespräch mit Ihrem Verteidiger (Art. 520.6 lit. d).
Termin auf Deutsch vereinbaren, bevor Sie aussagen
Dürfen Sie Spanien verlassen und nach Hause reisen?
Das ist für Mandanten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz meist die dringendste Frage. Ein allgemeines Ausreiseverbot sieht die LECrim für diese Delikte nicht vor. Das Gericht kann Sie jedoch nach Art. 530 LECrim verpflichten, an festgelegten Tagen persönlich zu erscheinen, und zur Sicherung dieser Pflicht begründet Ihren Reisepass einbehalten. Hinzu kommen kann nach Art. 544 bis LECrim das Verbot, sich der Anzeigenerstatterin zu nähern oder mit ihr Kontakt aufzunehmen, an bestimmten Orten zu erscheinen oder in einer bestimmten Gemeinde zu wohnen. Ein Verstoß erfüllt den Tatbestand des Art. 468 Código Penal. Buchen Sie deshalb keinen Rückflug, bevor Ihr Verteidiger den Beschluss gelesen hat.
Genügt die Aussage der Anzeigenerstatterin allein?
Ja, und Sie sollten das von Anfang an wissen. Der Tribunal Supremo erkennt die alleinige Aussage des Opfers als taugliche Grundlage an, die Unschuldsvermutung zu entkräften, gerade weil solche Taten typischerweise ohne Zeugen geschehen. Die drei klassischen Kriterien, also Fehlen unlauterer Motive, Glaubhaftigkeit mit Randbestätigungen und Beständigkeit der Belastung, sind keine kumulativen Wirksamkeitsvoraussetzungen, sondern Orientierungsmaßstäbe, die das Gericht mit entsprechender Begründung gewichten darf (STS 217/2018 vom 8. Mai und STS 251/2018 vom 24. Mai). Verlangt wird allerdings ein von der Aussageperson unabhängiger, äußerer Umstand, der die Schilderung objektiv bestätigt (STS 204/2018 vom 25. April), und eine verstärkte Urteilsbegründung. Genau dort setzt die Verteidigung an, nämlich bei Chatverläufen vor und nach dem Vorfall, Standortdaten, rechtsmedizinischen Gutachten und der Beweismittelkette der Proben.
Wird eingestellt, wenn die Anzeige zurückgenommen wird?
Nicht automatisch, und dieser Irrtum ist weit verbreitet. Art. 191.1 Código Penal verlangt für die Verfolgung eine Anzeige der verletzten Person oder eine Klage der Staatsanwaltschaft. Absatz 2 derselben Vorschrift bestimmt jedoch, dass die Verzeihung der verletzten Person die Strafklage nicht zum Erlöschen bringt. Ist das Verfahren einmal eröffnet, kann die Staatsanwaltschaft die Anklage aufrechterhalten, auch wenn die Anzeigenerstatterin nicht weiter mitwirken möchte.
Was Sie heute tun sollten und was nicht
- Beauftragen Sie einen Verteidiger Ihres Vertrauens vor jeder Aussage, auch vor der polizeilichen (Art. 118.1 lit. d LECrim).
- Sichern Sie Mobiltelefone und Chatverläufe vollständig und löschen Sie nichts. Gelöschte Nachrichten werden von der Anklage als Indiz verwertet.
- Notieren Sie Zeitabläufe, Orte, Zeugen, Belege und Kartenzahlungen, solange die Erinnerung frisch ist.
- Nehmen Sie keinen Kontakt zur Anzeigenerstatterin auf, auch nicht über Dritte oder mit versöhnlicher Absicht.
- Äußern Sie sich nicht in sozialen Netzwerken und nicht im gemeinsamen Bekanntenkreis.
Unsere Kanzlei verteidigt in Verfahren wegen Sexualdelikten von der ersten Vernehmung bis zur Hauptverhandlung, mit Standorten in Madrid, Ibiza, Málaga und Palma de Mallorca und in deutscher Sprache. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite unseresGerman Desk. Jede Anfrage beantworten wir innerhalb von 24 Stunden.
Häufige Fragen
Genügt die Aussage der Anzeigenerstatterin allein für eine Verurteilung?
Ja, das ist rechtlich möglich. Der spanische Tribunal Supremo lässt die alleinige Aussage des Opfers als Verurteilungsgrundlage zu, verlangt jedoch objektive Anhaltspunkte außerhalb der Aussage selbst und eine verstärkte Begründung des Urteils (STS 204/2018 vom 25. April).
Darf ich während des Verfahrens nach Deutschland zurückreisen?
Das entscheidet das Gericht. Nach Art. 530 LECrim kann es Erscheinungspflichten an bestimmten Tagen anordnen und begründet Ihren Reisepass einbehalten. Ohne solche Anordnung besteht kein allgemeines Ausreiseverbot. Klären Sie das vor jeder Buchung mit Ihrem Verteidiger.
Wird das Verfahren eingestellt, wenn die Anzeige zurückgenommen wird?
Nicht automatisch. Art. 191.1 Código Penal verlangt eine Anzeige, damit überhaupt ermittelt werden darf. Nach Art. 191.2 lässt die Verzeihung der verletzten Person die Strafklage jedoch nicht erlöschen. Die Staatsanwaltschaft kann die Anklage weiterverfolgen.
Bekomme ich einen Dolmetscher und muss ich ihn bezahlen?
Sie haben nach Art. 520.2 h) LECrim Anspruch auf unentgeltliche Verdolmetschung, wenn Sie Spanisch nicht ausreichend verstehen oder sprechen. Der Dolmetscher ist für Sie kostenfrei. Verzichten Sie nicht darauf, auch wenn Sie meinen, sich verständigen zu können.
Komme ich in Untersuchungshaft?
Nicht automatisch. Beantragt die Staatsanwaltschaft oder die Nebenklage Untersuchungshaft, beraumt das Gericht den Termin nach Art. 505.2 LECrim an, der innerhalb von 72 Stunden nach Ihrer Vorführung stattfinden muss. Dort erhält Ihr Verteidiger Akteneinsicht in die wesentlichen Teile.
Wann verjährt ein Sexualdelikt nach spanischem Recht?
Der Grundtatbestand des Art. 178.1 mit ein bis vier Jahren Freiheitsstrafe verjährt in fünf Jahren. Die Vergewaltigung des Art. 179.1 mit vier bis zwölf Jahren verjährt in fünfzehn Jahren (Art. 131.1 CP). Die Frist läuft ab dem Tag der Tat (Art. 132.1 CP).
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David Fechenbach Marcos. Rechtsanwalt und Kanzleiinhaber von Fechenbach Abogados, zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Madrid (ICAM, Nr. 122770), Lehrbeauftragter für Strafprozessrecht an der Universidad de Alcalá.Profil.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder Fall erfordert eine individuelle Prüfung.
